2.3. Mit der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung führte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau aus, der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einem Entscheid der zuständigen Richterin nicht einverstanden sei, begründe grundsätzlich keinen ausreichenden Anfangsverdacht auf ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten, da für die Korrektur von Entscheiden der dafür vorgesehene gesetzliche Rechtsmittelweg zur Verfügung stehe. Weitergehende Umstände, die auf ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten der Beschuldigten hinwiesen, könnten der Anzeige nicht entnommen werden.