2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 2.2. Der Gesuchsteller warf der Beschuldigten mit seiner Strafanzeige im Wesentlichen vor, im Rahmen von Gerichtsverfahren gelogen, seinem Sohn durch eine unsachgemässe Befragung geschadet, entscheidmassgebliche Umstände ignoriert und damit seinen Sohn gefährdet und dessen Rechte verletzt zu haben.