1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit -4- Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. Soweit der Beschwerdeführer die Entlassung der Beschuldigten aus ihrem Amt beantragt, ist darauf mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. Im Übrigen geben die Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass und sind erfüllt; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.