3.3. Mit Verfügung vom 28. April 2023 wies der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung eine Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 1'000.00 zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. 3.4. Mit Eingabe vom 15. Mai 2023 stellte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 28. April 2023 ein "Kostenerlassgesuch".