Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.132 (ST.2022.409) Art. 217 Entscheid vom 5. Juli 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, gegnerin Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Beschuldigte B._____, c/o Bezirksgericht […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons gegenstand Aargau vom 13. April 2023 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2022 erstattete A. (fortan: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft […] schriftlich Strafanzeige gegen B., […] des Bezirksgerichts […] (fortan: Beschuldigte). Diese habe sich durch ihr Ver- halten im Scheidungsverfahren des Beschwerdeführers insbesondere ge- genüber seinem Sohn strafbar gemacht. 1.2. Mit Eingabe vom 7. November 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft […] die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, die Strafanzeige zur Be- handlung einer anderen Staatsanwaltschaft zuzuteilen. 2. Am 13. April 2023 erliess die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau folgende Nichtanhandnahmeverfügung: " 1. Die Strafsache (Strafanzeige, Strafklage) wird nicht an die Hand genom- men (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Die Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO). 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 StPO)." 3. 3.1. Gegen die ihm am 17. April 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. April 2023 bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit den folgenden Anträgen: " 1. Die Verfügung von Oberstaatsanwaltschaft vom 13. April 2023 sei anfech- ten. 2. Das Strafverfahren gegen die Beklagte, wegen Missbrauch ihrer amtlichen Position und Stellung, Lügen / Falschaussagen auf eigenem Gericht, psy- chischer und emotionaler Missbrauch des Sohnes des Klägers usw., sei zu eröffnen. -3- 3. Die Untersuchung weiteren Gerichtsverfahrens wegen Missbrauch ihrer amtlichen Position, Stellung und Falschaussagen durch die Beklagte, an dem die Beklagte als Richterin beteiligt war, sei zu eröffnen. 4. Bis zum Ende des Strafverfahrens und Untersuchung, die Beklagte von ihrer amtlichen Position sei zu entlassen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten." 3.2. Gleichentags stellte der Beschwerdeführer mit separater Eingabe ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege. 3.3. Mit Verfügung vom 28. April 2023 wies der Verfahrensleiter der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdefüh- rer auf, innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung eine Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 1'000.00 zu leisten, andernfalls auf die Be- schwerde nicht eingetreten werde. 3.4. Mit Eingabe vom 15. Mai 2023 stellte der Beschwerdeführer unter Bezug- nahme auf die Verfügung vom 28. April 2023 ein "Kostenerlassgesuch". 3.5. Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Aargau nahm die Eingabe vom 15. Mai 2023 als sinn- gemässes Gesuch um Verzicht auf die Sicherheitsleistung entgegen, wies dieses mit Verfügung vom 6. Juni 2023 ab und setzte dem Beschwerdefüh- rer eine letzte Frist zur Bezahlung der verfügten Kostensicherheit innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung. Die Verfügung wurde dem Be- schwerdeführer am 15. Juni 2023 zugestellt. Er leistete die Kostensicher- heit am 19. Juni 2023. 3.6. Auf die Einholung von Beschwerdeantworten wurde verzichtet. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit -4- Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeaus- schlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. Soweit der Beschwerdeführer die Entlassung der Beschuldigten aus ihrem Amt beantragt, ist darauf mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutre- ten. Im Übrigen geben die Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass und sind erfüllt; auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 2.2. Der Gesuchsteller warf der Beschuldigten mit seiner Strafanzeige im We- sentlichen vor, im Rahmen von Gerichtsverfahren gelogen, seinem Sohn durch eine unsachgemässe Befragung geschadet, entscheidmassgebliche Umstände ignoriert und damit seinen Sohn gefährdet und dessen Rechte verletzt zu haben. 2.3. Mit der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung führte die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau aus, der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einem Entscheid der zuständigen Richterin nicht ein- verstanden sei, begründe grundsätzlich keinen ausreichenden Anfangsver- dacht auf ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten, da für die Korrektur von Entscheiden der dafür vorgesehene gesetzliche Rechtsmittelweg zur Verfügung stehe. Weitergehende Umstände, die auf ein strafrechtlich rele- vantes Fehlverhalten der Beschuldigten hinwiesen, könnten der Anzeige nicht entnommen werden. 2.4. Mit der Beschwerde vom 24. April 2023 erörtert der Beschwerdeführer ei- nerseits, weshalb die Beschuldigte seiner Ansicht nach als Richterin im Scheidungsverfahren einen falschen Entscheid gefällt habe und welche massgeblichen Umstände sie nicht beachtet habe. Im Übrigen bezichtigt er sie der Falschaussage und bezeichnet die nach seiner Ansicht unsachge- mässe Befragung seines Sohnes als Missbrauch. -5- 2.5. Art. 306 und 307 StGB stellen Falschaussagen in einem Zivilverfahren nur für Parteien, Zeugen, Sachverständige, Übersetzer und Dolmetscher unter Strafe. Ein vergleichbarer Straftatbestand für Richter existiert nicht. Sodann ist es häufig unvermeidbar, dass familienrechtliche Verfahren in Kombina- tion mit den dahinterstehenden familiären Konflikten für die Beteiligten, ins- besondere für Kinder, stark belastend sind. Der geltend gemachte Um- stand, dass der Sohn des Beschwerdeführers während einer Befragung durch die Beanzeigte weinen musste, weist daher nicht auf die Erfüllung eines Straftatbestands hin. Wie bereits in der Begründung der angefochte- nen Verfügung korrekt ausgeführt wird, macht sich ein Richter oder Richte- rin auch nicht strafbar, wenn ein Entscheid gefällt wird, mit dem eine Partei nicht einverstanden ist. Die betroffene Partei hat die Möglichkeit, mit einem zivilprozessualen Rechtsmittel den allenfalls falschen Entscheid überprü- fen zu lassen. Damit fehlen ernsthafte Anzeichen dafür, dass sich die Be- schuldigte strafbar gemacht haben könnte und die Nichtanhandnahme der Strafanzeige des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden. 3. Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer die oberge- richtlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). An- spruch auf Entschädigung besteht nicht. Der Beschuldigten sind durch die- ses Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 37.00, insgesamt Fr. 1'037.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt, und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass er der Oberge- richtskasse noch Fr. 37.00 zu bezahlen hat. Zustellung an: […] -6- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 5. Juli 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Meister