5. 5.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahren sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2. Dem nicht anwaltlich verteidigten Beschuldigten ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. - 14 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 87.00, zusammen Fr. 1'087.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zustellung an: […]