Die Beschwerdeführerin hat sich, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, am 22. August 2022 als Strafklägerin konstituiert (vgl. Formular Strafantrag für Antragsdelikte). Sie ist nicht Zivilklägerin und hat dementsprechend auch keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zur Durchsetzung ihrer (gar nicht rechtshängig gemachten) Zivilansprüche. Losgelöst von den (weiteren) materiell-rechtlichen Voraussetzungen ist ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege daher ausgeschlossen. Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist daher abzuweisen.