4.2. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche gegebenenfalls die unentgeltliche Rechtspflege, wobei sich die Konstituierung als Privatklägerschaft nach Art. 118 f. StPO richtet. Der Anwendungsbereich der unentgeltlichen Rechtspflege zugunsten der Privatklägerschaft ist auf die Durchsetzung der mit der Straftat konnexen privatrechtlichen Ansprüche beschränkt. Erhebt die Privatklägerschaft Zivilklage, kann der Rechtsbeistand auch für Tätigkeiten im Strafpunkt bestellt und entschädigt werden.