vgl. auch die von der Mutter der Beschwerdeführerin eingereichten Fotos, wo sich die Beschwerdeführerin selbst in der Intimzone berührt), dieser gegenüber die (erfundene) Erklärung abgegeben hat, wonach der Beschuldigte dies immer mache, wobei sich dessen Beteiligung auf eine normale Berührung eines Vaters einer Vierjährigen im Zusammenhang mit dem Baden in einer Badewanne beschränkten. Details zu den Berührungen des Beschuldigten will die Beschwerdeführerin jedenfalls erst anlässlich der Videoaufnahme durch ihre Mutter geschildert haben. Dass sich die Beschwerdeführerin nach dem Aufenthalt bei ihrem Vater weinerlich, impulsiv und aggressiv zeigte (vgl. dazu den Bericht von Dr. med.