und dabei von ihrer darüber irritierten Mutter beobachtet worden ist (vgl. Bericht von Dr. med. I. vom 31. August 2022, S. 2 oben, wonach sich die Beschwerdeführerin mehrmals im Genitalbereich berührt habe; vgl. auch die von der Mutter der Beschwerdeführerin eingereichten Fotos, wo sich die Beschwerdeführerin selbst in der Intimzone berührt), dieser gegenüber die (erfundene) Erklärung abgegeben hat, wonach der Beschuldigte dies immer mache, wobei sich dessen Beteiligung auf eine normale Berührung eines Vaters einer Vierjährigen im Zusammenhang mit dem Baden in einer Badewanne beschränkten.