Ebenfalls ist nicht ausgeschlossen, dass sie mittels der Anschuldigung die Ausgangslage des Beschuldigten betreffend die Besuchsregelung schwächen wollte. Unter diesen Umständen ist es durchaus möglich, dass die angeblichen Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend Berührung im Intimbereich nicht, lediglich aufgrund einer Beeinflussung durch ihre Mutter oder zwar tatsächlich ohne Beeinflussung der Mutter gemacht worden sind, aber mit der Darstellung des Beschuldigten übereinstimmen.