Was das Duschen und das Schlafen im selben Bett zusammen mit dem Beschuldigten und allenfalls dessen Kollegen O. anbelangt, ist festzustellen, dass sich dies selbst nach Aussagen der Mutter der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit, ca. ein Jahr früher, abgespielt haben soll und die Mutter der Beschwerdeführerin dies u.a. der (damaligen) Beiständin gemeldet hat (vgl. Einvernahme vom 17. August 2022, S. 4 und 6, sowie Einvernahme vom 19. August 2022, S. 6). Die Mutter der Beschwerdeführerin trennt dies nicht von den angeblich im Juli/August 2022 begangene(n) Missbrauchshandlung(en) ab.