3.5.2. In Bezug auf den angeblichen Missbrauchsvorfall ist vorweg festzustellen, dass dieser sich vorerst auf ein Berühren bzw. Streicheln im Intimbereich der Beschwerdeführerin durch den Beschuldigten beschränkte. Erst später, am 6. Oktober 2022, will die Beschwerdeführerin gegenüber der Kinderpsychiaterin erwähnt haben, dass der Beschuldigte auch den Finger in ihren Po gesteckt habe (vgl. Bericht von Dr. med. I. vom 6. Oktober 2022). Dies muss als suggestionsbedingte Falschaussage betrachtet werden, nachdem die Mutter der Beschwerdeführerin solches anlässlich der Anzeige nicht erwähnte.