Der gegen den Beschuldigten erhobene Tatvorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern beruht somit in erster Linie auf den Aussagen der Mutter der Beschwerdeführerin, welche die dem Beschuldigten vorgeworfene(n) Handlung(en) zulasten der Tochter aber nicht selber beobachtet hat. Der Beschuldigte hat diese Vorwürfe von Anfang an bestritten. Somit liegt eine "Aussage gegen Aussage"-Situation vor. Nach dem in E. 3.1 Gesagten kommt es für die Beantwortung der Frage, ob genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, die eine Anklage rechtfertigen, daher entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der befragten Personen, insbesondere jene der Mutter der Beschwerdeführerin, an.