Vom Entwicklungsstand her ist zudem zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum noch nicht den Kindergarten besuchte (Start unmittelbar nach dem Aufenthalt beim Beschuldigten, vgl. Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin vom 19. August 2022, S. 7) und im Zeitpunkt des Vorfalls als Asylantin nicht viel Kontakt mit anderen Personen als ihren Eltern hatte (vgl. dazu Beschwerde S. 2). Die Aussagetüchtigkeit der Beschwerdeführerin ist von daher mehr als fraglich, was sich auch aus dem Bericht zur Videobefragung vom 14. September 2022 ergibt.