3.5. 3.5.1. Vorliegend ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Vorfalls vom Juli/August 2022 noch jung (im Juni 2022 wurde sie vier Jahre alt) war. Vom Entwicklungsstand her ist zudem zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum noch nicht den Kindergarten besuchte (Start unmittelbar nach dem Aufenthalt beim Beschuldigten, vgl. Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin vom 19. August 2022, S. 7) und im Zeitpunkt des Vorfalls als Asylantin nicht viel Kontakt mit anderen Personen als ihren Eltern hatte (vgl. dazu Beschwerde S. 2).