Er habe noch nie mit der Beschwerdeführerin zusammen geduscht. Er fülle die Badewanne auf, dann gehe sie rein und spiele dort alleine. Er habe nur eine Badewanne und keine Dusche. In den Ferien habe sie bei L. – die Beschwerdeführerin habe deren Name "N." erwähnt – gebadet. Dies sei die Frau von seinem Kollegen O.. Auf den Vorwurf angesprochen, die Beschwerdeführerin solle mit einem seiner Kollegen geduscht haben, gab der Beschuldigte an, dass er sie nie alleine lasse. Es gebe keine Gelegenheit, dass eine andere Person mit ihr ins Badezimmer gehen würde, weil er immer dabei sei. Es sei alles ein Spiel der Mutter der Beschwerdeführerin. Diese habe psychische Probleme.