3.2. Der sexuellen Handlungen mit Kindern macht sich u.a. schuldig, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Gemäss dieser Tatbestandsvariante muss es zu einem körperlichen Kontakt zwischen dem Täter und dem Opfer kommen, sodass der Täter das Kind oder das Kind den Täter berührt. Sexuelle Handlungen sind beispielsweise das Reiben des Geschlechtsteils des Täters oder der Täterin an den Genitalien oder an der (weiblichen) Brust des Opfers oder das Berühren des nackten männlichen oder weiblichen Geschlechtsteils (PHI- LIPP MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 10 f. zu Art.