2.5. Die Mutter der Beschwerdeführerin führte in der Stellungnahme im Namen der Beschwerdeführerin aus, dass sie erlebt habe, wie die Beschwerdeführerin nach einem Besuch bei ihrem Vater gewesen sei. Sie habe erlebt, wie sie immer noch nicht gut schlafe und immer wieder im Schlaf weine und aufschrecke. Darum sei es für sie wichtig, dass genau abgeklärt werde, was damals passiert sei. Dies müsse durch eine professionelle Stelle geschehen und das brauche Zeit. Es stimme nicht, dass sie den Beschuldigten schlechtmache. Sie und die Beschwerdeführerin würden kaum über den Beschuldigten sprechen. Und wenn er einmal Thema sei, spreche sie nie schlecht über ihn und wechsle das Thema.