2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führte in der angefochtenen Einstellungsverfügung aus, dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise den Beschuldigten belastende Aussagen gemacht habe, die auch nur ansatzweise auf sexuelle Handlungen hindeuten würden, welche der Beschuldigte an ihr vorgenommen haben soll. Da somit kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige, sei das Strafverfahren gegen den Beschuldigten einzustellen (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). -4-