A. hat sich, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, als Privatklägerin konstituiert (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO) und ist damit Partei i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und Art. 322 Abs. 2 StPO. Ihrer Mutter kommt als Anzeigerin keine Parteistellung zu. Sie ist aber als gesetzliche Vertreterin der Privatklägerin befugt, für diese Rechtsmittel zu ergreifen. Dadurch erlangt sie aber keine Parteistellung und kann nicht eigene rechtlich geschützte Interessen wahrnehmen. Geschädigte und damit Partei ist A., weshalb diese in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet wird.