2. Die Staatsanwaltschaft Baden stellte das Strafverfahren gegen den Beschuldigten mit Verfügung vom 16. November 2022 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein. Diese Einstellungsverfügung wurde am 19. Dezember 2022 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen die ihr am 24. Dezember 2022 zugestellte Einstellungsverfügung erhob A., gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, mit Eingabe vom 3. Januar 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: