Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.12 (STA.2022.6943) Art. 111 Entscheid vom 5. April 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führerin […] gesetzlich vertreten durch B._____ […] verbeiständet durch C._____, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Mellingerstrasse 2a, 5400 Baden Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter D._____, […] […] Zustelladresse: c/o E._____, […] Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom gegenstand 16. November 2022 in der Strafsache gegen D._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. B. meldete am 15. August 2022 bei der Kantonspolizei Baden den Ver- dacht, dass ihre Tochter A., geb. tt.mm. 2018, zwischen dem 30. Juli und 7. August 2022 von D., dem Kindsvater, von dem sie getrennt lebe, sexuell missbraucht worden sei. Er soll A. im Intimbereich berührt und gestreichelt haben. Am 22. August 2022 stellte A., vertreten durch ihre Mutter, Strafantrag und konstituierte sich damit als Privatklägerin. 2. Die Staatsanwaltschaft Baden stellte das Strafverfahren gegen den Be- schuldigten mit Verfügung vom 16. November 2022 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein. Diese Einstellungsverfügung wurde am 19. Dezem- ber 2022 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen die ihr am 24. Dezember 2022 zugestellte Einstellungsverfügung erhob A., gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, mit Eingabe vom 3. Ja- nuar 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und das Verfahren gegen D., geb. tt.mm.jjjj, von Iran, X-Strasse, [Ort], sei wiederaufzunehmen. 2. Mir sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Der Beschuldigte beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 18. Ja- nuar 2023 (Postaufgabe) sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 19. Januar 2023 (Postaufgabe) liess der Beschuldigte durch eine Drittperson zwei weitere Exemplare der Beschwerdeantwort sowie ein Foto von A. einreichen. -3- 3.4. A., gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, nahm mit Eingabe vom 2. Feb- ruar 2023 (Postaufgabe) Stellung zur Beschwerdeantwort des Beschuldig- ten. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütz- tes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen (vgl. für die Einstellungsverfügung auch Art. 322 Abs. 2 StPO). Partei ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die aus- drücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). A. hat sich, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, als Privatklägerin konsti- tuiert (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO) und ist damit Partei i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und Art. 322 Abs. 2 StPO. Ihrer Mutter kommt als Anzeigerin keine Parteistellung zu. Sie ist aber als gesetzliche Vertreterin der Privat- klägerin befugt, für diese Rechtsmittel zu ergreifen. Dadurch erlangt sie aber keine Parteistellung und kann nicht eigene rechtlich geschützte Inte- ressen wahrnehmen. Geschädigte und damit Partei ist A., weshalb diese in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet wird. 1.2. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzu- treten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führte in der angefochtenen Einstellungsver- fügung aus, dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise den Beschuldig- ten belastende Aussagen gemacht habe, die auch nur ansatzweise auf se- xuelle Handlungen hindeuten würden, welche der Beschuldigte an ihr vor- genommen haben soll. Da somit kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine An- klage rechtfertige, sei das Strafverfahren gegen den Beschuldigten einzu- stellen (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). -4- 2.2. Die Beschwerdeführerin ersuchte in ihrer Beschwerde um Aufhebung der Einstellungsverfügung und Wiederaufnahme des Verfahrens. Zur Begrün- dung machte die Mutter der Beschwerdeführerin in deren Namen im We- sentlichen geltend, sie sei überzeugt, dass die sexuellen Übergriffe statt- gefunden hätten. Das Familiengericht habe bereits reagiert und einen be- gleiteten Besuchsdienst angeordnet. Umso weniger verstehe sie den Ent- scheid der Staatsanwaltschaft Baden. In der Einstellungsverfügung stehe, dass sie keine belastenden Aussagen gegenüber dem Beschuldigten ge- macht habe. Die Beschwerdeführerin sei vier Jahre alt und habe nicht sehr viel Kontakt zu anderen Menschen. Sie verstehe nicht, dass erwartet werde, dass die Beschwerdeführerin schon beim ersten Mal Vertrauen zu ihr völlig fremden Personen habe. Sie verstehe auch nicht, weshalb kein Tatverdacht gegeben sein solle. Sie habe auch ein Video an die Staatsan- waltschaft Baden geschickt. Das Gutachten und die Empfehlungen von Frau Dr. med. I. bewiesen ebenfalls, dass etwas passiert sei. Warum die Staatsanwaltschaft Baden diese nicht berücksichtige, verstehe sie nicht. Sie reiche diese mit der Beschwerde erneut ein. Ein weiteres Gutachten werde sie nach der nächsten Therapiesitzung zustellen. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Baden verwies in ihrer Beschwerdeantwort auf die Begründung der angefochtenen Einstellungsverfügung. 2.4. Der Beschuldigte wandte mit Beschwerdeantwort im Wesentlichen ein, dass die Mutter der Beschwerdeführerin ihm den Kontakt als Vater zur Be- schwerdeführerin untersagen wolle, weil er angeblich sexuell übergriffig ge- worden sei. Seit sieben Monaten habe er keinen Kontakt mehr zur Be- schwerdeführerin. Das Gutachten von Frau Dr. med. I. habe ihn als Kinds- vater in der Einschätzung ausgeschlossen. Für ihn sei klar, dass die Mutter der Beschwerdeführerin Letztere entfremden und den Kontakt ganz unter- binden wolle. Die Mutter der Beschwerdeführerin erzähle Böses über ihn und die Beschwerdeführerin wisse sich nur durch Schlagen und Schreien gegen die Manipulationen zu wehren. Er beantrage, dass Frau Dr. med. I. auch ihn mit der Beschwerdeführerin treffe und sie beobachte. Zudem er- scheine ihm der Bericht der Konsultation vom 6. Oktober 2022 nicht voll- ständig oder gar abgeändert. Er beantrage, an der Einstellungsverfügung festzuhalten und ihn zu rehabilitieren. Er habe keine Kinder geschändet und werde dies auch nie tun. Sein Herz sei rein und er wünsche sich nichts sehnlicher, als die Beschwerdeführerin als Vater in ihrer Entwicklung und auf ihrem Weg im Leben begleiten zu dürfen. -5- 2.5. Die Mutter der Beschwerdeführerin führte in der Stellungnahme im Namen der Beschwerdeführerin aus, dass sie erlebt habe, wie die Beschwerdefüh- rerin nach einem Besuch bei ihrem Vater gewesen sei. Sie habe erlebt, wie sie immer noch nicht gut schlafe und immer wieder im Schlaf weine und aufschrecke. Darum sei es für sie wichtig, dass genau abgeklärt werde, was damals passiert sei. Dies müsse durch eine professionelle Stelle ge- schehen und das brauche Zeit. Es stimme nicht, dass sie den Beschuldig- ten schlechtmache. Sie und die Beschwerdeführerin würden kaum über den Beschuldigten sprechen. Und wenn er einmal Thema sei, spreche sie nie schlecht über ihn und wechsle das Thema. 3. 3.1. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzufüh- ren, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachts- gründe bekannt werden. Die Staatsanwaltschaft verfügt namentlich dann die vollständige oder teil- weise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Entscheidend dafür ist, ob der Verdacht gegen den Beschuldigten in der Untersuchung nicht in dem Masse erhärtet wurde, dass Aussicht auf eine Verurteilung besteht, m.a.W. ein Freispruch zu erwarten ist. Der Tatverdacht ist bereits dann als anklagegenügend anzusehen, wenn die Tatbeteiligung des Beschuldigten und eine strafrechtliche Reaktion (Strafe oder Massnahme) im Zeitpunkt des Entscheids über die Frage, ob Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist, bloss wahrscheinlich erscheint. Dies bedeutet, dass auch in denjenigen Fällen Anklage zu erheben ist, in denen die Waagschalen von "schuldig oder unschuldig" ungefähr gleich stehen, insbesondere bei schweren Delikten. Anklage ist auf jeden Fall zu erheben, wenn eine Ver- urteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Die Staatsanwalt- schaft hat nicht eine abschliessende Beurteilung darüber vorzunehmen, ob sich der Beschuldigte einer ihm zur Last gelegten Tat schuldig gemacht hat, sondern nur, ob genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, die es recht- fertigen, das Verfahren weiterzuführen. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur darf das Verfahren nicht eingestellt werden, da in diesen Fällen das Urteil dem Gericht überlassen bleiben soll. Beim Entscheid über Anklageerhebung oder Einstellung gilt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der gerichtlichen Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu be- achten (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 ff. zu Art. 319 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 sowie BGE 138 IV 186 E. 4.1; BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). -6- Stehen sich gegensätzliche Aussagen (der Parteien) gegenüber ("Aussage gegen Aussage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussa- gen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhe- bung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Die Verlässlichkeit von Aussagen von Kindern im Vor- und Grundschulalter ist beschränkt. Diese können zwar durchaus glaubwürdige und strafpro- zessual verwertbare Beweisaussagen machen. Es ist jedoch davon auszu- gehen, dass verlässliche Darstellungen kaum vor Abschluss des vierten Lebensjahrs zu erhalten sind. Kinder gelten daher grundsätzlich erst ab etwa vier Jahren als aussagetüchtig. Für die Beurteilung der Aussagetüch- tigkeit sind jedoch stets der individuelle Entwicklungsstand und die konkre- ten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Aussagenzuverlässigkeit ist der Gefahr von suggerierten Aussagen Rech- nung zu tragen. Insbesondere jüngere Kinder sind unter bestimmten Be- dingungen (z.B. gegenüber Autoritätspersonen) ausgesprochen empfäng- lich für suggestive Beeinflussung. Jüngere Kinder sind generell anfälliger auf suggestive Einflussnahmen als ältere Kinder und Erwachsene. Dies ist insofern problematisch, als sich suggestionsbedingte Falschaussagen, de- ren fehlender Realitätsgehalt der aussagenden Person nicht bewusst ist, von erlebnisbasierten Schilderungen nicht mehr hinreichend unterscheiden lassen. In Fällen mit hohem Suggestionspotential in der Entstehungsge- schichte der Aussagen besteht damit keine Möglichkeit mehr, die Sugges- tionshypothese mit hinreichender Zuverlässigkeit zu verwerfen. Die Glaub- haftigkeit der Aussage lässt sich hier nicht mehr überprüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_301/2022 vom 26. August 2022 E. 3.4.3 und 3.5.3 mit Hinweisen). 3.2. Der sexuellen Handlungen mit Kindern macht sich u.a. schuldig, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Gemäss dieser Tatbestandsvariante muss es zu einem kör- perlichen Kontakt zwischen dem Täter und dem Opfer kommen, sodass der Täter das Kind oder das Kind den Täter berührt. Sexuelle Handlungen sind beispielsweise das Reiben des Geschlechtsteils des Täters oder der Täte- rin an den Genitalien oder an der (weiblichen) Brust des Opfers oder das Berühren des nackten männlichen oder weiblichen Geschlechtsteils (PHI- LIPP MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 10 f. zu Art. 187 StGB). -7- 3.3. 3.3.1. Die unverheirateten und getrenntlebenden Eltern der Beschwerdeführerin sind Asylsuchende. Der Beschuldigte ist der kantonalen Unterkunft in [Ort] zugewiesen, wohnt aber bei einer Privatperson in [Ort]. Die Beschwerde- führerin hat eine Beiständin. Per 1. August 2022 wurde das Mandat der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Baden, Frau C., übertragen. Ge- mäss den übereinstimmenden Aussagen von der Mutter der Beschwerde- führerin und dem Beschuldigten gegenüber der Kantonspolizei Aargau hielt sich die vierjährige Beschwerdeführerin zwischen dem 30. Juli und 7. Au- gust 2022 beim Beschuldigten in den Ferien auf. Nach der Rückkehr der Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter soll die Beschwerdeführerin am 7. Au- gust 2022 von ihrer Mutter verlangt haben, sie solle sie wie der Beschul- digte im Intimbereich streicheln. 3.3.2. Am 10. August 2022 stellte die Mutter der Beschwerdeführerin bei der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde Baden den Antrag, dass die Besu- che der Beschwerdeführerin beim Beschuldigten sofort sistiert würden. Sie begründete dies damit, dass sie nicht wolle, dass die Beschwerdeführerin Übergriffe sexueller Gewalt erleben müsse. Die Beschwerdeführerin habe in den letzten Monaten psychische Probleme und depressive Symptome. 3.3.3. Am 15. August 2022 meldete die Mutter der Beschwerdeführerin ihren Ver- dacht bei der Kantonspolizei Baden, nachdem sie mit der Beschwerdefüh- rerin ein Video erstellt hatte. Die Kantonspolizei Aargau konsultierte das aktenkundige Video mit einem Dolmetscher. Dabei habe die Mutter der Be- schwerdeführerin Letztere zuerst gefragt, welche Teile vom Körper jemand berührt habe, worauf die Beschwerdeführerin geantwortet habe, dass der Beschuldigte sie "da" – auf den Intimbereich zeigend – berührt habe. Eine genaue Übersetzung des Videos wurde nicht veranlasst (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 20. September 2022 sowie Erhebungsbericht der Kantonspolizei Aargau betreffend Verdacht Sexualdelikt vom 22. Au- gust 2022). 3.3.4. Am 17. und 19. August 2022 wurde die Mutter der Beschwerdeführerin be- fragt. Sie sagte aus, dass die Beschwerdeführerin sie am 7. August 2022 beim Bereitmachen fürs Bett aufgefordert habe, sie wie der Beschuldigte im Intimbereich zu streicheln. Sie sei schockiert gewesen und habe gefragt weshalb. Die Beschwerdeführerin habe gesagt, dass der Beschuldigte – teilweise auch mit anderen Personen – dies immer mache, wenn sie bei ihm sei. Sie gehe immer mit dem Beschuldigten duschen. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe ein Video gemacht, in welchem sie der Be- -8- schwerdeführerin über den Vorfall Fragen stelle. Sie habe der Beschwer- deführerin auch klargemacht, dass niemand mit ihr in die Dusche oder sie auf die Toilette begleiten dürfe. Sie habe klarstellen wollen, was richtig sei und was falsch. Als sie das Video erstellt habe, habe die Beschwerdefüh- rerin noch weitere Personen bzw. den Kollegen des Beschuldigten er- wähnt. Sie gehe mit dem Beschuldigten und "K." duschen und schaue Zei- chentrickfilme. Sie würden zusammen auf einem Bett schlafen. Die Mutter der Beschwerdeführerin kenne die Frau von diesem Kollegen, diese heisse L.. Sie habe dies auch der Beiständin und der Opferhilfe mitgeteilt. Der Be- schuldigte habe gesagt, dies stimme nicht, sie würden getrennt schlafen. Dies sei vor ca. einem Jahr gewesen. Sie schicke die Beschwerdeführerin zum Beschuldigten in der Hoffnung, dass es ihr bessergehen werde. Sie habe eine schlechte Vergangenheit mit dem Beschuldigten. Weil aber die Beschwerdeführerin ein gutes Verhältnis zum Beschuldigten habe, schicke sie sie nach wie vor zu ihm. Der Beschuldigte liebe die Beschwerdeführerin und behandle sie gut. Sie habe selber nichts gesehen, aber die Beschwer- deführerin sage dies. Sie wisse, dass Kinder in diesem Alter viel Phantasie hätten, aber wenn die Beschwerdeführerin solche Sachen erwähne, habe dies nichts mehr damit zu tun. Sie finde, dass nicht normal sei, was die Beschwerdeführerin ihr gesagt habe. Sie habe gewusst, dass die Be- schwerdeführerin das ernst meine. Sie lasse die Beschwerdeführerin jetzt nicht mehr zum Beschuldigten gehen. 3.3.5. Am 6. September 2022 wurde der Staatsanwaltschaft Baden im Rahmen des Informationsaustausches bezüglich des Kindsschutzfalles vom Be- zirksgericht Baden ein eingegangener Bericht von Frau Dr. med. I. vom 31. August 2022 zugestellt. Demgemäss versuche die Mutter der Be- schwerdeführerin seit Juni 2022 einen Termin zu vereinbaren. Ende August 2022 habe sie angerufen und mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin se- xuell missbraucht werde und Hilfe benötige. Anlässlich der Exploration mit der Beschwerdeführerin habe die Kinderpsychiaterin diese gefragt, warum sie nicht regelmässig zum Beschuldigten gehe. Die Beschwerdeführerin habe geantwortet, weil der Beschuldigte "was Böses" mit ihr mache. Als die Kinderpsychiaterin nachgefragt habe, was dies heisse, habe die Beschwer- deführerin mit ihrem Finger an den Ort der Berührung durch den Beschul- digten gezeigt (Genitalbereich). 3.3.6. Am 14. September 2022 wurde die Beschwerdeführerin polizeilich als Op- fer mit einer Dolmetscherin in Persisch befragt. Aus dem Bericht zur Vide- obefragung gehen keine Aussagen der Beschwerdeführerin hervor, welche auf eine sexuelle Handlung schliessen liessen. Gemäss Polizeirapport vom 20. September 2022 von Wm mbA M., welcher im Übertragungsraum der Videobefragung folgte, habe die Beschwerdeführerin in der Video-Befra- gung gesagt, sie liebe den Beschuldigten nicht und sie gehe nicht gerne zu -9- ihm, weil er sie belästigen würde. Auf die Frage, wie sie belästigt würde, habe sie keine Antwort mehr gegeben. 3.3.7. Im Anschluss an die Videobefragung der Beschwerdeführerin am 14. Sep- tember 2022 wurde der Beschuldigte befragt. Auf den Vorwurf angespro- chen gab er an, dass er die Beschwerdeführerin noch bis vor Kurzem ge- waschen habe, nachdem sie auf der Toilette gewesen sei. Es sei normal, dass er sie dann anfasse, er müsse sie ja putzen. Er könne die Beschwer- deführerin nicht jemand anderem geben. Die Mutter der Beschwerdeführe- rin habe jedes Mal beim Abholen der Beschwerdeführerin gesagt, er solle sie gut duschen, weil sie nicht die Möglichkeit habe, die Beschwerdeführe- rin in der Asyl-Unterkunft richtig sauber zu machen. Er habe noch nie mit der Beschwerdeführerin zusammen geduscht. Er fülle die Badewanne auf, dann gehe sie rein und spiele dort alleine. Er habe nur eine Badewanne und keine Dusche. In den Ferien habe sie bei L. – die Beschwerdeführerin habe deren Name "N." erwähnt – gebadet. Dies sei die Frau von seinem Kollegen O.. Auf den Vorwurf angesprochen, die Beschwerdeführerin solle mit einem seiner Kollegen geduscht haben, gab der Beschuldigte an, dass er sie nie alleine lasse. Es gebe keine Gelegenheit, dass eine andere Per- son mit ihr ins Badezimmer gehen würde, weil er immer dabei sei. Es sei alles ein Spiel der Mutter der Beschwerdeführerin. Diese habe psychische Probleme. Es sei nicht das erste Mal, dass sie ihm so etwas vorwerfe. Und es werde auch nicht das letzte Mal sein. Er habe sich langsam daran ge- wöhnt, dass sie ihm immer wieder neue Vorwürfe mache. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe der Beschwerdeführerin beigebracht, wenn sie nicht "folge" oder in die Hose mache, würde die Polizei kommen. Sie mache der Beschwerdeführerin jedes Mal Angst damit. Die Beschwerdeführerin habe ihn immer wieder gefragt, ob jetzt die Polizei komme und sie abgeholt werde. Es sei komisch, dass die Mutter der Beschwerdeführerin ihm so schwere Vorwürfe mache und gleichzeitig bekomme er die Beschwerde- führerin viel mehr zu sehen. Als er die Beschwerdeführerin am 7. Au- gust 2022 zu ihrer Mutter zurückgebracht habe, sei die Polizei auch vor Ort gewesen. Die Beschwerdeführerin sei bei ihm geblieben, habe nicht zu ih- rer Mutter gehen wollen. Das habe die Polizei vor Ort auch mitangesehen. Die Mutter der Beschwerdeführerin werfe ihm vor, die Beschwerdeführerin hätte Angst vor ihm. Dabei habe sie ja Angst vor ihrer Mutter. 3.3.8. Aktenkundig ist sodann ein weiterer Bericht von Dr. med. I. vom 6. Okto- ber 2022. Demgemäss habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Kon- sultation vom 6. Oktober 2022 gesagt, dass der Beschuldigte böse sei und sie nicht zu ihm gehen möchte. Sie hab Angst vor dem Beschuldigten. Der Beschuldigte sei nicht gut. Er habe sie am Po mit dem Finger berührt, er habe den Finger in ihren Po gesteckt und ihre Scheide sowie ihren Bauch gestreichelt. Ein sexualisiertes Verhalten sei anamnestisch gegeben. Seit - 10 - ca. einem Monat zeige die Beschwerdeführerin ihrer Mutter während des Umziehens provozierend ihren nackten Po und sage "schau Mama". So- bald sie alleine sei, berühre sie sich regelmässig selbst an den Genitalien und streichle diese. 3.3.9. Am 6. Oktober 2022 reichte die Mutter der Beschwerdeführerin der Staats- anwaltschaft Baden diverse Fotos ein. 3.4. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine umfassende Beweiswürdigung und auch keine abschliessende Prü- fung der Glaubwürdigkeit der einzelnen Beteiligten und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen vorzunehmen ist, sondern dies nur insofern zu prüfen ist, als es für die Frage, ob die Untersuchung zu Recht eingestellt wurde oder nicht, von Bedeutung ist. 3.5. 3.5.1. Vorliegend ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beschwerde- führerin im Zeitpunkt des Vorfalls vom Juli/August 2022 noch jung (im Juni 2022 wurde sie vier Jahre alt) war. Vom Entwicklungsstand her ist zu- dem zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeit- raum noch nicht den Kindergarten besuchte (Start unmittelbar nach dem Aufenthalt beim Beschuldigten, vgl. Einvernahme der Mutter der Beschwer- deführerin vom 19. August 2022, S. 7) und im Zeitpunkt des Vorfalls als Asylantin nicht viel Kontakt mit anderen Personen als ihren Eltern hatte (vgl. dazu Beschwerde S. 2). Die Aussagetüchtigkeit der Beschwerdefüh- rerin ist von daher mehr als fraglich, was sich auch aus dem Bericht zur Videobefragung vom 14. September 2022 ergibt. Hinzu kommt, dass eine mögliche Suggestion der Beschwerdeführerin durch die Mutter aufgrund des von ihr mit der Beschwerdeführerin erstellten Videos wahrscheinlich ist. Danach suchte die Mutter des Beschwerdeführers kein offenes Ge- spräch mit der Beschwerdeführerin, sondern sie konfrontierte diese zu- nächst damit, dass jemand Körperteile berührt habe und stellte der Be- schwerdeführerin danach über den Vorfall Fragen (vgl. Erhebungsbericht vom 22. August 2022, S. 2). Sie stellte gegenüber der Beschwerdeführerin klar, was richtig und was falsch ist (vgl. Einvernahme vom 17. August 2022, S. 4). Auch wenn die Videoaufzeichnung nicht übersetzt ist, geht aus der Sichtung hervor, dass die Beschwerdeführerin nicht spontan über einen möglichen sexuellen Übergriff berichtet. Nach dem Gesagten ist – abgese- hen davon, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Videobefragung gar keine protokollierten Aussagen machte bzw. ihre Aussagen nur via Po- lizeirapport und Einvernahmeprotokoll der Mutter aktenkundig sind – nicht von verwertbaren Beweisaussagen der Beschwerdeführerin auszugehen. - 11 - Der gegen den Beschuldigten erhobene Tatvorwurf der sexuellen Handlun- gen mit Kindern beruht somit in erster Linie auf den Aussagen der Mutter der Beschwerdeführerin, welche die dem Beschuldigten vorgeworfene(n) Handlung(en) zulasten der Tochter aber nicht selber beobachtet hat. Der Beschuldigte hat diese Vorwürfe von Anfang an bestritten. Somit liegt eine "Aussage gegen Aussage"-Situation vor. Nach dem in E. 3.1 Gesagten kommt es für die Beantwortung der Frage, ob genügend Anhaltspunkte vor- handen sind, die eine Anklage rechtfertigen, daher entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der befragten Personen, insbesondere jene der Mutter der Beschwerdeführerin, an. 3.5.2. In Bezug auf den angeblichen Missbrauchsvorfall ist vorweg festzustellen, dass dieser sich vorerst auf ein Berühren bzw. Streicheln im Intimbereich der Beschwerdeführerin durch den Beschuldigten beschränkte. Erst später, am 6. Oktober 2022, will die Beschwerdeführerin gegenüber der Kinder- psychiaterin erwähnt haben, dass der Beschuldigte auch den Finger in ih- ren Po gesteckt habe (vgl. Bericht von Dr. med. I. vom 6. Oktober 2022). Dies muss als suggestionsbedingte Falschaussage betrachtet werden, nachdem die Mutter der Beschwerdeführerin solches anlässlich der An- zeige nicht erwähnte. Die Mutter macht auch nicht geltend, dass die Be- schwerdeführerin dies im (nicht übersetzten) Video gesagt haben soll. Was das Duschen und das Schlafen im selben Bett zusammen mit dem Beschuldigten und allenfalls dessen Kollegen O. anbelangt, ist festzustel- len, dass sich dies selbst nach Aussagen der Mutter der Beschwerdefüh- rerin in der Vergangenheit, ca. ein Jahr früher, abgespielt haben soll und die Mutter der Beschwerdeführerin dies u.a. der (damaligen) Beiständin ge- meldet hat (vgl. Einvernahme vom 17. August 2022, S. 4 und 6, sowie Ein- vernahme vom 19. August 2022, S. 6). Die Mutter der Beschwerdeführerin trennt dies nicht von den angeblich im Juli/August 2022 begangene(n) Missbrauchshandlung(en) ab. Die damals vierjährige Beschwerdeführerin befand sich im Juli/Au- gust 2022 unbestrittenermassen in einer schwierigen familiären Situation: Nach übereinstimmenden Aussagen ihrer Mutter und des Beschuldigten hatten sich ihre Eltern drei Jahre vorher getrennt und sind sehr zerstritten. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrer Mutter in einem Durchgangsheim. Die Beschwerdeführerin wies im März 2022 ein Hämatom (vgl. Erhebungs- bericht vom 22. August 2022, S. 3) und im November 2021 blaue Flecken auf (vgl. Bericht von Dr. med. I. vom 31. August 2022). Ihre Mutter berich- tete gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Zusam- menhang mit dem Besuchsrecht über seit Monaten bestehende psychische Probleme und depressive Symptome bei der Beschwerdeführerin (vgl. An- trag der Beschwerdeführerin vom 10. August 2022 auf Sistierung des Be- suchsrechts). Seit Juni 2022 versucht die Mutter der Beschwerdeführerin - 12 - einen Termin bei der Kinderpsychiaterin Dr. med. I. zu bekommen. Dieser gegenüber machte sie aufgrund des angeblichen sexuellen Missbrauchs eine Notsituation geltend. Angesichts dessen und der Vorgeschichte ist nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen, dass die Mutter der Be- schwerdeführerin versucht haben könnte, mittels des im August 2022 ge- gen den Beschuldigten erhobenen Vorwurfs endlich einen Termin bei der Kinderpsychiaterin und somit Hilfe zu bekommen. Ebenfalls ist nicht aus- geschlossen, dass sie mittels der Anschuldigung die Ausgangslage des Beschuldigten betreffend die Besuchsregelung schwächen wollte. Unter diesen Umständen ist es durchaus möglich, dass die angeblichen Aussa- gen der Beschwerdeführerin betreffend Berührung im Intimbereich nicht, lediglich aufgrund einer Beeinflussung durch ihre Mutter oder zwar tatsäch- lich ohne Beeinflussung der Mutter gemacht worden sind, aber mit der Dar- stellung des Beschuldigten übereinstimmen. Der Beschuldigte gab ange- sichts des Alters der Beschwerdeführerin im September 2022 glaubhaft an, dass er sie bis vor Kurzem noch gewaschen habe, nachdem sie auf der Toilette gewesen sei und es dann ja normal gewesen sei, dass er sie habe anfassen müssen. Möglich ist schliesslich auch, dass die Beschwerdefüh- rerin, welche – wie es völlig normal ist für Kleinkinder, die dabei etwas Schönes und Positives erleben (vgl. Merkblatt "Körper erleben [Kinder 0 bis 5 Jahre] des Familienportals der Berner Gesundheit, https://www.fambe.si- tes.be.ch/fileadmin/user_upload/Familienthemen/Koerper_erleben__Kin- der_0-5_Jahre_.pdf, besucht am 27. März 2023) – ihren Körper erkundete und dabei von ihrer darüber irritierten Mutter beobachtet worden ist (vgl. Bericht von Dr. med. I. vom 31. August 2022, S. 2 oben, wonach sich die Beschwerdeführerin mehrmals im Genitalbereich berührt habe; vgl. auch die von der Mutter der Beschwerdeführerin eingereichten Fotos, wo sich die Beschwerdeführerin selbst in der Intimzone berührt), dieser gegenüber die (erfundene) Erklärung abgegeben hat, wonach der Beschuldigte dies immer mache, wobei sich dessen Beteiligung auf eine normale Berührung eines Vaters einer Vierjährigen im Zusammenhang mit dem Baden in einer Badewanne beschränkten. Details zu den Berührungen des Beschuldigten will die Beschwerdeführerin jedenfalls erst anlässlich der Videoaufnahme durch ihre Mutter geschildert haben. Dass sich die Beschwerdeführerin nach dem Aufenthalt bei ihrem Vater weinerlich, impulsiv und aggressiv zeigte (vgl. dazu den Bericht von Dr. med. I. vom 31. August 2022), kann schliesslich auch mit dem für ein vierjähriges Kind mit schwierigem familiä- ren Umfeld sehr anstrengenden Kindergartenstart begründet werden. Schwierigkeiten sind bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgetreten und aktenkundig. 3.5.3. Zusammenfassend sind die Aussagen der Mutter der Beschwerdeführerin wenig glaubhaft und erscheint unter Einbezug der gesamten Umstände im vorliegenden Fall eine Verurteilung als von vornherein unwahrscheinlich. - 13 - 3.6. Demgemäss stellte die Staatsanwaltschaft Baden das Strafverfahren ge- gen den Beschuldigten zu Recht (wegen Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO) ein, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen ist. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Beschwerde ein Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege. 4.2. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklä- gerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche gegebenenfalls die un- entgeltliche Rechtspflege, wobei sich die Konstituierung als Privatkläger- schaft nach Art. 118 f. StPO richtet. Der Anwendungsbereich der unentgelt- lichen Rechtspflege zugunsten der Privatklägerschaft ist auf die Durchset- zung der mit der Straftat konnexen privatrechtlichen Ansprüche beschränkt. Erhebt die Privatklägerschaft Zivilklage, kann der Rechtsbeistand auch für Tätigkeiten im Strafpunkt bestellt und entschädigt werden. Einzig für den Fall, dass sich die Privatklägerschaft ausschliesslich im Strafpunkt beteiligt, besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (vgl. GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 und 4 zu Art. 136 StPO). Die Beschwerdeführerin hat sich, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, am 22. August 2022 als Strafklägerin konstituiert (vgl. Formular Strafantrag für Antragsdelikte). Sie ist nicht Zivilklägerin und hat dementsprechend auch keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zur Durchsetzung ihrer (gar nicht rechtshängig gemachten) Zivilansprüche. Losgelöst von den (weiteren) materiell-rechtlichen Voraussetzungen ist ein Anspruch auf un- entgeltliche Rechtspflege daher ausgeschlossen. Ihr Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdever- fahren ist daher abzuweisen. 5. 5.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahren sind ausgangsgemäss der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2. Dem nicht anwaltlich verteidigten Beschuldigten ist kein entschädigungs- pflichtiger Aufwand entstanden. - 14 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 87.00, zusammen Fr. 1'087.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 15 - Aarau, 5. April 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli