8. Bei diesem Ausgang des Verfahren hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist keine Entschädigung für die Aufwendungen der freigewählten Verteidigerin auszurichten. Über die der amtlichen Verteidigung auszurichtende Entschädigung entscheidet die am Ende des Verfahrens zuständige Instanz (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. - 14 - 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 75.00, insgesamt Fr. 1'075.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.