Mit seinem Einwand, das Electronic Monitoring sei geeignet, eine allfällige Fluchtgefahr auf ein vertretbares Restrisiko zu reduzieren, setzt er sich weder mit der oben dargelegten Rechtsprechung noch mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar auseinander. Dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in seiner Verfügung vom 11. April 2023 mildere Ersatzmassnahmen nicht für ausreichend gehalten hat, ist damit nicht zu beanstanden. 7.4. Zusammenfassend ist die Verhältnismässigkeit der strafprozessualen Haft zu bejahen.