Angesichts dessen, dass die Fluchtgefahr nach dem in E. 4 Ausgeführten als ausgeprägt und seit der Anklageerhebung als gesteigert zu bezeichnen ist, ist nicht ersichtlich, wie ihr mit Ersatzmassnahmen hinreichend Rechnung getragen werden könnte. Daran vermögen die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Mit seinem Einwand, das Electronic Monitoring sei geeignet, eine allfällige Fluchtgefahr auf ein vertretbares Restrisiko zu reduzieren, setzt er sich weder mit der oben dargelegten Rechtsprechung noch mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar auseinander.