c), und die Verpflichtung, sich regelmässig bei der Polizei zu melden (lit. d), eine ausgeprägte Fluchtgefahr in der Regel nicht ausreichend zu bannen. Dies gilt auch für eine Kombination mit einer elektronischen Überwachung (Art. 237 Abs. 3 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_1/2023 vom 30. Januar 2023 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_264/2020 vom 17. Juni 2020 E. 6.1 mit Hinweisen).