7.1.2. Der Beschwerdeführer beantragte eventualiter das Erlassen von geeigneten Ersatzmassnahmen und brachte vor, dass das Electronic Monitoring – evtl. kombiniert mit einer Kaution – geeignet sei, eine allfällige Fluchtgefahr auf ein vertretbares Restrisiko zu reduzieren. Er sei auch bereit, sich an ein Kontakt- und/oder Rayonverbot zu halten, sollte das Gericht den Haftgrund der Wiederholungsgefahr und/oder Ausführungsgefahr bejahen (Beschwerde S. 9 ff.).