7. 7.1. 7.1.1. Was die Verhältnismässigkeit anbelangt, hielt das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Hinweis auf die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geforderte sechsjährige Freiheitsstrafe fest, dass keine Gefahr einer Überhaft i.S.v. Art. 212 Abs. 3 StPO bestehe. Auch seien keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich (angefochtene Verfügung E. 6.3).