Beantwortung Frage 3]) – ohne Weiteres auf die zutreffenden und vom Beschwerdeführer in der Beschwerde im Übrigen unbestritten gebliebenen Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau in der angefochtenen Verfügung (E. 5.2.3) verwiesen werden. Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist damit ebenfalls zu bejahen.