zug auf die Wiederholungsgefahr kann indessen – nachdem das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H. vom 8. Dezember 2022 die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Gewalttat (im Erfassungsinstrument für häusliche Gewalt bei männlichen Tätern) bzw. körperliche Hands-on-Delinquenz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers klar als hoch einstuft (vgl. Gutachten S. 25 unten und 26 [Beantwortung Frage 3]) – ohne Weiteres auf die zutreffenden und vom Beschwerdeführer in der Beschwerde im Übrigen unbestritten gebliebenen Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau in der angefochtenen Verfügung (E. 5.2.3) verwiesen werden.