Somit ist auch in Beachtung der zwischenzeitlich durchgeführten Einvernahmen weiterhin von einer ausgeprägten Kollusionsgefahr zu sprechen und dementsprechend nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr bejahte. 6. Ob weitere besondere Haftgründe gegeben sind, kann bei Bejahung der Flucht- und Kollusionsgefahr grundsätzlich offengelassen werden. In Be- - 12 -