343 Abs. 3 StPO mit der nochmaligen Einvernahme der Geschädigten durch das Bezirksgericht konkret zu rechnen (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_575/2021 vom 8. November 2021 E. 3.4.1 mit Verweis auf BGE 140 IV 196 E. 4.4.2, wonach eine unmittelbare gerichtliche Abnahme eines Beweismittels im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO notwendig ist, wenn sie – wie hier – den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann, mithin wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht bzw. davon, wie etwas gesagt wird). Damit besteht ein öffentliches Interesse, die Geschädigten vor Kollusionshandlungen abzuschirmen.