Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er implizit ausführt, vorliegend sei gestützt auf die StPO nur noch eine beschränkte Beweisabnahme durch das Gericht möglich. Den Aussagen des Beschwerdeführers und der Geschädigten kommt vorliegend massgebliche Bedeutung zu, insbesondere da weitere Beweismittel betreffend die mutmasslichen Vorkommnisse in der bzw. den ehemals gemeinsamen Wohnungen(en) fehlen. Zudem gehen die Aussagen weitgehend auseinander und bestreitet der Beschwerdeführer einen Grossteil der ihm seitens der Geschädigten vorgeworfenen Taten. Demgemäss ist in Beachtung von Art.