5.1.5. Mit Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer vor, dass die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wiedergegebenen Aussagen nicht aufzeigten, inwiefern er noch auf das Beweisergebnis des Strafverfahrens einwirken könnte. Die Aussagen der Tochter F. würden viel eher den Loyalitätskonflikt widerspiegeln, in welchem sich Kinder generell befänden, sobald deren Eltern sich in einem Eheschutz- oder Scheidungsverfahren befänden. Für eine Einflussnahme seien keine Anhaltspunkte ersichtlich.