5.1.4. In der Beschwerdeantwort brachte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Verweis auf die Einvernahme von Tochter F. ergänzend vor, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit versucht habe, auf die Kinder einzuwirken. Es sei wichtig, dass sich das Gericht anlässlich der Hauptverhandlung einen persönlichen Eindruck von den Opfern machen könne.