5.1.3. Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, dass falsch sei, wenn das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ausführe, die Anklageerhebung würde nichts an der Kollusionsgefahr ändern. Die relevanten Befragungen seien unter Gewährung der Teilnahmerechte bereits alle erfolgt und eine erneute Befragung anlässlich der Hauptverhandlung würde nichts an den Aussagen ändern. Der Grundsatz der beschränkten Unmittelbarkeit sehe nur noch eine beschränkte Beweisabnahme durch das Gericht vor. Es lägen zudem keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass er die Absicht habe, seine Ehefrau oder die Kinder in ihrem Aussageverhalten zu beeinflussen (Beschwerde S. 3 f.).