5.1.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau führte im Wesentlichen aus, dass auch die Anklageerhebung nichts daran ändere, dass es sich bei den vorgeworfenen Straftaten um sog. "Vier-Augen-Delikte" handle und der dringende Tatverdacht grösstenteils auf den Aussagen der Opfer basiere und davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschwerdeführer versuchen werde, seine Ehefrau und die Kinder zu beeinflussen (angefochtene Verfügung E. 5.2.2).