5. 5.1. 5.1.1. Bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr steht insbesondere die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Haftantrag und Haftverlängerungsantrag geltend gemachte Befürchtung im Vordergrund, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Haftentlassung kolludierend auf seine Ehefrau und die drei Kinder einwirken könnte. - 10 -