Damit hat sich seit der Anklageerhebung die Befürchtung, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt von der Schweiz in sein Heimatland verlagern könnte, um sich so der ihm drohenden Strafe zu entziehen, erhöht. Eine Fluchtgefahr ist gestützt darauf zu bejahen. 4.5. Zusammenfassend bestätigen die Vorbringen des Beschwerdeführers die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau angenommene Fluchtgefahr, weshalb unter Berücksichtigung des drohenden Freiheitsentzugs und der ebenfalls drohenden Landesverweisung die Fluchtgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO zu bejahen ist.