Dem Beschwerdeführer kann schliesslich auch nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, eine Flucht käme auch wegen seiner Gesundheit nicht in Frage. Er gab im Wissen um seine bestehenden gesundheitlichen Probleme an, mit 65 Jahren in den Kosovo gehen zu wollen und hat für diesen Zweck dort ein Haus gebaut. Er ist offensichtlich nicht auf das schweizerische Gesundheitssystem angewiesen. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fiele die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahin.