Einzig in finanzieller Hinsicht ist der Beschwerdeführer stark von der Schweiz abhängig, wie er hauptsächlich mit Beschwerde einwendet. Der Beschwerdeführer bezieht eine ganze Invalidenrente sowie IV-Ergän- zungsleistungen und Kinderrenten (vgl. Bescheinigung der SVA Aargau vom 24. September 2022, Beilage zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2023 [Akten HA.2023.3]; Beschwerde S. 6).