Verwandte sowie einen Imam im Kosovo (vgl. die Auswertung des Mobiltelefons, Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2022, S. 20 ff., Beilage zum Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 3. Januar 2023 [Akten HA.2023.3]). Einzig seine Kernfamilie (Ehefrau und drei Kinder) lebt in der Schweiz. Der Beschwerdeführer und seine Frau leben allerdings seit dem 9. Oktober 2022 getrennt und ein Eheschutzverfahren ist hängig (vgl. Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 12. Dezember 2022, Beilage zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2023 [Akten HA.2023.3]).