Sodann kann mit Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung festgestellt werden, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in familiärer, sozialer und beruflicher Hinsicht nicht (mehr) in der Schweiz liegt. Den Beschwerdeführer hält mit Blick auf die allfällige Verurteilung praktisch nichts mehr in der Schweiz. Er ist 53-jährig, aus dem Kosovo stammend und war hierzulande nur in der ersten Zeit nach seiner Einreise in die Schweiz (ohne Lehre) als Dachdecker tätig.