Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs macht eine Flucht nach wie vor wahrscheinlich. Bei einem Urteil gemäss Anklage darf der Beschwerdeführer sodann nicht ernsthaft mit einem weiteren Verbleib in der Schweiz im Anschluss an den Strafvollzug rechnen. Er würde im Fall einer rechtskräftigen Landesverweisung über keinen Aufenthaltsanspruch mehr verfügen (vgl. Art. 121 Abs. 3 lit. a BV). Auch wegen der beantragten Landesverweisung besteht ein gewichtiger und nicht bloss theoretischer Fluchtanreiz.