4.3.4. Mit seiner Stellungnahme führte der Beschwerdeführer zur Fluchtgefahr erneut aus, dass seine Kernfamilie mit seinen drei Kindern in der Schweiz sei. Es sei wahrscheinlich, dass das belastete Verhältnis zu seinen Kindern von beschränkter Dauer und absehbar sei. Bei den Kontakten im Ausland handle es sich um lediglich lose Kontakte. Zudem seien allfällige Auslandkontakte nur ein Faktor von diversen zu berücksichtigen Indizien. Seine schlechte gesundheitliche Situation und die IV-Renten-Abhängigkeit würden insbesondere dazu führen, dass eine Flucht ins Ausland von vornherein ausgeschlossen sei. -7-