Aufgrund der Wiederholungs- und Ausführungsgefahr sei ein absolutes Kontaktverbot notwendig, wobei er in seiner Beschwerde angebe, dass er sich an ein solches halten würde. Der Aufenthalt seiner "Kernfamilie" in der Schweiz habe somit keinen Einfluss auf den Willen zum Verbleib in der Schweiz. Ihn halte angesichts der drohenden mehrjährigen Freiheitsstrafe und der Landesverweisung nichts mehr in der Schweiz.