4.3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte mit Beschwerdeantwort aus, dass der Beschwerdeführer einen nahen Kontakt zu seinen Familienangehörigen im Ausland pflege und die von ihm in der Beschwerde erwähnte Kaution auch von diesen bezahlt werden dürfte. Seine Kinder hätten sich bereits in der Vergangenheit von ihm distanziert und es sei nicht ersichtlich, dass ein Kontakt von ihnen gewünscht werde. Aufgrund der Wiederholungs- und Ausführungsgefahr sei ein absolutes Kontaktverbot notwendig, wobei er in seiner Beschwerde angebe, dass er sich an ein solches halten würde.