Er sei als IV-Bezüger von der Schweiz stark abhängig. Er sei mit Verfügung vom 11. April 2000 zu 95 % invalid erklärt worden und beziehe seither eine IV-Rente. Diese finanzielle Sicherheit könnte ihm bei der Flucht ins Ausland nicht mehr gewährleistet werden. Seine Beziehung zu seinen Kindern sei ihm sehr wichtig. Ein Fluchtwille habe sich in keiner Weise manifestiert und ein Leben auf der Flucht wäre ihm auch in Anbetracht seiner sehr angeschlagenen Gesundheit viel zu hektisch (Beschwerde S. 5-7).