4.3.2. Der Beschwerdeführer machte dazu mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass sich das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau grösstenteils auf die angedrohte Sanktion stütze und keinen Bezug zu seiner konkreten Situation nehme. Im Speziellen müssten seine IV-Abhängig- keit seit über 23 Jahren und sein schlechter gesundheitlicher Zustand ins Gewicht fallen. Er lebe seit über 34 Jahren in der Schweiz, verfüge über eine Niederlassungsbewilligung und spreche Deutsch. Diese Verhältnisse deuteten auf eine starke Verwurzelung in der Schweiz hin. Seine Kernfamilie lebe in der Schweiz. Er sei als IV-Bezüger von der Schweiz stark abhängig.